Nun hat das Bundesverfassungsgericht gesprochen:
Generell sind Onlinedurchsuchungen von Computern dann zulässig, wenn "überragend wichtige Rechtsgüter" wie Menschenleben oder der Bestand des Staates konkret gefährdet sind. Gut zu hören, dass es wenigstens in Deutschland noch einen richtigen (und wichtigen) Grund geben muss um in die Privatsphäre eines Menschen einzudringen.
Unabhängig von dieser generellen Aussage, ist das Gesetz in NRW nichtig!
Genaueres hier auf spiegel.de!
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Mittwoch, 27. Februar 2008
Onlinedurchsuchungen zulässig - NRW Gesetz nichtig
Samstag, 1. September 2007
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